Klimavölkerrecht und Implementierung ins deutsche Recht
Abstract
Das BVerfG hat in seinem Klimabeschluss die internationale Tragweite des Klimaschutzes betont und aus Art. 20a GG zwingend abgeleitet.1 Dadurch, dass der Gesetzgeber das Paris-Ziel, die Erderwärmung deutlich unter 2 Grad Celsius und am besten nur um 1,5 Grad Celsius ansteigen zu lassen, in § 1 Satz 3 Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt hat, konkretisierte er das auf normative Ausgestaltung ausgelegte Umweltstaatsziel (Schutz „durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht“) und machte diesen Wert verbindlich.
Authors 1
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Professor für Berg-, Umwelt- und Europarecht, RWTH Aachen University
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